SP DEZ 2001 Seite 9

 

 

a)Verwendung von Presseartikeln zu NABU-Veröffentlichungen

b)auf Internet-Seiten

 

(dh)  Aus gegebenem Anlass wird vom NABU-Bundesverband über die Landesverbände darauf hingewiesen, dass bei der Verwendung von Presseartikeln, insbesondere auf Internet-Seiten, ein enger rechtlicher Rahmen besteht, der unbedingt eingehalten werden sollte. Der Kreisvorstand bittet daher seine örtlichen Gruppen um besondere Beachtung.

 


Nach dem Urheberrechtgesetz (UrhG) steht allein dem Urheber eines Werkes das ausschließliche Recht zu, sein Werk zu verwerten, insbesondere zu verbreiten, es sei denn, die Zustimmung des Urhebers zur Verbreitung liegt vor.

 

Bei Verletzung des Urheberrechts steht dem Urheber ein Anspruch auf Unterlassung und auf Schadensersatz zu.

 

Generell gilt für zukünftige Überlegungen, Presseartikel im Internet zu veröffentlichen, folgendes:

 

c)Eine unveränderte und vollständige Übernahme größerer Artikel bedarf stets der Zustimmung des Urhebers. Im Einzelfall empfiehlt es sich, nicht beim Urheber, sondern beim Verlag, in dessen Medium der Artikel erschienen ist nachzufragen, ob eine kostenlose Veröffentlichung im Internet zulässig ist bzw. in welcher Höhe für eine solche Veröffentlichung eine Vergütung zu zahlen ist.

 

d)Gemäß UrhG ist unbeschränkt zulässig die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind. Demzufolge sind Auszüge von Presseartikeln vergütungsfrei. Auch bloße aktuelle Berichte, die keine

Stellungnahme des Verfassers enthalten und daher nicht die „Schöpfungshöhe“ eines urheberrechtlich geschützten Werkes erreichen, dürfen vergütungsfrei verbreitet werden.

 

Im Einzelfall kommt es für die vergütungsfreie Verbreitung daher immer auf den konkreten Inhalt des Presseartikels an: Beruht der Inhalt auf einer geistigen Schöpfung, die über die bloße Wiedergabe tatsächlicher Ereignisse hinausgeht, handelt es sich im Zweifel um ein urheberrechtsfähiges Werk, dessen Verbreitung nur mit Zustimmung des Urhebers bzw. des Verlages zulässig ist.

 

e)Die vorstehenden Grundsätze gelten im übrigen auch für solche Artikel, die aus dem Online-Angebot, das Dritte zur Verfügung stellen, entnommen worden sind. Auch hier ist die bloße Übernahme eines solchen Angebots auf die eigene Internet-Seite dann zustimmungs- bzw. vergütungspflichtig, wenn es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechts, also nicht um die bloße Wiedergabe tatsächlicher Neuigkeiten handelt. Auch hier gilt, dass bei Zweifeln im Impressum des Online-Anbieters zu prüfen ist, ob die Übernahme in das eigene Internet-Angebot erlaubt ist oder nicht. Ist die Übernahme nicht ausdrücklich erlaubt, darf das Online-Angebot nicht ohne Zustimmung des Verlages auf die eigene Internet-Seite übernommen werden.

 

Etwas anderes gilt allerdings für den sogenannten Link auf ein fremdes Online-Angebot: Wird auf die eigene Internet-Seite ein solcher Link – etwa unter einem bestimmten Stichwort – auf ein fremdes Online-Angebot gesetzt, so ist hierfür keine Vergütung zu zahlen.

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