Geplante Änderungen des Hessischen Naturschutzgesetzes
(HENatG)
- Referentenentwurf -
(dh) Das Hessische Naturschutzgesetz soll novelliert werden. Um es gleich vorweg zu sagen: Der Entwurf hat eine erhebliche Schwächung der Durchsetzung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum Ziel. Würde dieser Entwurf Gesetz, käme es vor allem in drei Bereichen zu einer fast völligen Zerschlagung des Naturschutzes: Abschaffung der Verbandsklage, Schwächung der Eingriffsregelung sowie Reduzierung der besonders geschützten Biotope.
Anerkannte Verbände haben beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten gegen den Entwurf protestiert.
Der zuständige Minister Dietzel reagierte auf die Kritik „Es gebe noch keinen endgültigen Gesetzentwurf der Landes-regierung, sondern nur ein vorläufiges Referentenpapier seines Hauses, ......."
Zu den in diesem Papier vorgeschlagenen Änderungen einige wichtige Einzelheiten:
Der Entwurf sieht die Streichung des Grundsatzes vor, dass ausgebeutete oberflächennahe Lagerstätten grundsätzlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeführt werden.
Gegen die vorgeschlagene Bereinigung von Grundsätzen ist nichts einzuwenden, soweit es darum geht, zu streichen, was bereits Gegenstand anderer Fachgesetze ist, wie z. B. des Wasserrechts.
Der Entwurf sieht vor, dass sich das Land verpflichtet, einen Biotopverbund auf einem Zehntel der Landesfläche zu entwickeln und zu erhalten. Hiergegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, jedoch muss man genauer hinsehen:
Der Biotopverbund soll nicht nur aus Natura 2000-Gebieten des europäischen Netzes von Schutzgebieten, Naturschutzgebiete, besonders geschützten Biotopen und besonderen Landschaftselementen gemäß FFH-Richtlinie bestehen, sondern auch aus „weiteren Schutzgegenständen...."
Dies bedeutet, dass ebenso Landschaftsschutzgebiete und Naturparke, die vorrangig der Erholung dienen, zum Biotopverbund gerechnet werden. Eine pauschale Bewertung von Naturpark und Landschaftsschutzgebiet als Flächen eines Biotopverbundes ist jedoch verfehlt, weil diese Flächen die Vernetzungsfunktion zwar häufig, aber nicht notwendig im Sinne des Begriffes besitzen. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass etwa 50 Prozent der Landesfläche als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind, so dass eine Neuausweisung nicht erforderlich sei. Da der Biotopverbund nur etwa ein Zehntel der Landesfläche umfassen soll, könnte die Vorschrift sogar dahingehend ausgelegt werden, dass der bestehende Landschaftsschutz drastisch reduziert werden soll.
Den (regionalen) Landschaftsrahmenplan soll es zukünftig nicht mehr geben. Hierfür soll ein (landesweites) Landschaftsprogramm eingeführt werden. Damit soll es keine eigenständige Naturschutz-Fachplanung für die Regierungsbezirke mehr geben. Da die Aussagen eines regionalen Plans naturgemäß konkreter sind als die Aussagen eines Landschaftspro-grammes eines Landes, wird das Instrument der Landschaftsplanung geschwächt. Die bisherige Pflicht, geeignete Landschaftsplaninhalte in die kommunale Bauleitplanung zu übernehmen, soll zugunsten der allgemeinen Berücksichtigungspflicht gestrichen werden.
Die Definition des Eingriffes in Natur und Landschaft mit der Ausgleichsregelung soll so geändert (beschnitten) werden, dass Störungen der Lebensbedingungen der Tier- und Pflanzenwelt, des Landschaftsbildes, des örtlichen Klimas oder des Erholungswertes der Landschaft nicht mehr als Eingriff gelten. Z. B. soll das Errichten und wesentliche Verändern von unterirdischen örtlichen Ver- und Entsorgungsleitungen nicht mehr als Eingriff gewertet werden. Es kommt lediglich darauf an, dass die Leitungen ins Erdreich gelegt werden. Dabei spielt es offenbar keine Rolle, ob dabei Natur zerstört oder beschädigt wird. Insgesamt soll der Vermeidungsgrundsatz weitgehend aufgegeben werden.
Eingriffskompensation
Der Entwurf gibt den räumlichen Unterschied zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf. Für beide Formen soll ein „regionaler Zusammenhang" mit dem Eingriff genügen. Offengelassen wird, wie Ausgleich und Ersatz sinnvoll gegeneinander abzugrenzen sind. Bislang war für den Ausgleich der enge räumliche Bezug zum Eingriff kennzeichnend, während dieser räumliche Bezug bei der Ersatzmaßnahme gelockert war.
Abschaffung des Einvernehmens-erfordernisses
Bisher ist geregelt, dass die Fachbehörde einen Eingriff nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde genehmigen kann. Der Referentenentwurf sieht eine Streichung dieser Regelung vor. Zukünftig soll eine einfache unverbindliche Beteiligung („Benehmen") ausreichen.
Wegfall der Pflegeplanung
Der Entwurf sieht eine Abschaffung der Pflegepläne für Schutzgebiete vor.
Ohne ausführliche Pflegepläne jedoch kann das Schutzziel der nachhaltigen Sicherung von Tieren und Pflanzen nicht mehr gewährleistet werden.
Reduzierung des Schutzes wertvoller Lebensräume
Der Entwurf sieht eine erhebliche Reduzierung der Schutzgegenstände des besonderen Biotopschutzes vor.
Zum Opfer fallen können dann Streuobstbestände, Alleen, Hecken, landschaftsprägende Einzelbäume, Feldgehölze, fließende und stehende Gewässer in naturnahem Zustand.
Offener kann man kaum zeigen, dass man weniger Naturschutz will.
Vertragsnaturschutz vor ordnungsrechtlichem Naturschutz
Der Entwurf sieht einen allgemeinen Vorrang des Vertragsnaturschutzes vor „ordnungsrechtlichen Maßnahmen" vor. Ausnahme: Schutzgebiete nach europäischem Recht (Natura 2000-Gebiete). Dieser bis zum Vertragsende lediglich zeitweise Schutz kann einen dauerhaften nachhaltigen Schutz nicht gewährleisten.
Abschaffung der Verbandsklage
Das Ministerium hatte die vorgesehene Abschaffung der Verbandsklage damit begründet, dass ohnehin die Verbandsklage im neuen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorgesehen sei. Vielmehr ist jedoch anzunehmen, dass Klagerechte vermieden werden sollen, die über das Bundesrecht hinausgehen.
Aufgrund heftiger Proteste des NABU hat der Minister die Streichung der Verbandsklage mittlerweile zurückgenommen.